Beratungsbesuche nach §37 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
- bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
- bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich
- eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegefachkraft abzurufen.
- Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Bei Pflegegrad 1 haben Sie einen halbjährlichen Anspruch auf einen Beratungseinsatz.
Nutzen Sie diesen unbedingt, so bleiben Sie stets informiert.