Beratungsbesuche nach §37 SGB XI 


Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben


  • bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich
    eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegefachkraft abzurufen. 

    Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.


Bei Pflegegrad 1 haben Sie einen halbjährlichen Anspruch auf einen Beratungseinsatz. 
Nutzen Sie diesen unbedingt, so bleiben Sie stets informiert.